Punktsystem - Promille-Grenzwerte
Das Punktsystem und die Promille-Grenzwerte - So gefährlich ist Alkohol am Steuer. (Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt)
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Mit einem Alkoholgehalt im Blut von bis zu 0,5 Promille für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen in der Probezeit nach § 2a StVG und/ oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres kann eine Geldbuße erhoben werden selbst wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24c Abs. 1 StVG). Die Obergrenzen sind hier 2 Punkte und 125 Euro Geldbuße.
Mit einem Blutalkoholgehalt ab 0,3 und bis unter 0,5 Promille sind folgende Regelungen anwendbar: Es ist nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen. Wer also gerade laufen kann nach einer durchzechten Nacht kann Glueckhaben. Liegt Fahrunsicherheit vor gibt es 7 Punkte im Verkehrszentralregister sowie eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Alternativ dazu: Führerscheinentzug sowie eine Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahre oder sogar dauerhaft. Strafbar ist die kleine Alkoholfahrt auf jeden Fall, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt. Zudem gibt es 7 Punkte in Flensburg und eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.Auch in diesem Falle gibt es die Alternative: Führerscheinentzug sowie eine Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahre oder sogar dauerhaft.
Bei einem Alkoholgehalt im Blut oberhalb von 0,5 Promille auch müssen Fahranfänger oder Fahranfängerinnen die noch in der Probezeit nach § 2a StVG sind oder unter 21mit folgendem rechnen: Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG). Dann wird es schon etwas kniffelig.
1. Erstverstoß: 4 Punkte, 250 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
2. Zweitverstoß: 4 Punkte, 500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
3. Weiterer Verstoß: 4 Punkte, 750 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
Strafbar ist die Alkoholfahrt, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: Dann sind bis zu 7 Punkte im Verkehrszentralregister sowie eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre möglich. Auch hier gibt es die Alternative, Führerscheinentzug sowie eine Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahre oder sogar dauerhaft. Wenn es zu einem Unfall kommt ist die Alkoholfahrt ebenfalls strafbar. Es drohen bis zu 7 Punkte im Verkehrszentralregister sowie eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre, Führerscheinentzug für 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer sowie Schadenersatz, Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer
Wer mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,1 Promille unterwegs ist, dem drohen selbst ohne Anzeichen von Fahrunsicherheit, 7 Punkte im Verkehrszentralregistersowie eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren und Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer). Der Tatbestand ist strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt. Mit 7 Punkten im Verkehrszentralregister, einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren sowie Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) und Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen ist zu rechnen. Eventuell muss eine Rente an die Unfallopfer gezahlt werden.
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